382 Abs. 1 StPO). 2.3 Der angefochtenen Verfügung ist zum Entschädigungspunkt zu entnehmen, die einzustellenden Sachverhalte beträfen – im Verhältnis zu den anzuklagenden Sachverhalten – lediglich einen geringen Teil der gesamten Strafuntersuchung, weshalb keine separate Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszusprechen sei. Die im Zusammenhang mit der Teileinstellung stehenden Untersuchungshandlungen seien im Gesamtkontext der Untersuchung zu betrachten.