Weiter ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung grundsätzlich nicht beschwert, da sie einem Freispruch gleichkommt. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, das Verfahren sei einzustellen, kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Er ist allerdings durch die angefochtene Verfügung betreffend den Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).