Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 380 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen übler Nachrede (ev. falscher Anschuldi- gung) sowie Nötigung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Juli 2021 (EO 16 14155) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, wegen versuchter Anstif- tung zur Brandstiftung, mehrfacher falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Am 14. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, beim Re- gionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage gemäss dem beiliegenden Entwurf der Anklageschrift zu erheben sowie die Untersuchung betreffend anderer Vorwür- fe (teilweise) einzustellen. Den Parteien wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen sowie allfällige Zivilforderungen geltend zu ma- chen und zu substantiieren. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) gegen die Mitteilung vom 14. Juni 2021. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein. Im Hauptverfahren liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr verlauten. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede, Nötigung und versuchter Anstif- tung zu Sachbeschädigung in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 9. April 2014, Be- schimpfung am 2. April 2016, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren in der Zeit vom 26. Juni 2017 bis zum 13. Juli 2017 sowie Ver- leumdung und übler Nachrede am 2. November 2018 ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 persönlich Beschwerde. Er beantragt was folgt: 1. Es ist die sofortige Einstellung der EO 16 14155, verlangt und eine dementsprechend Genug- tuung, Parteientschädigung, Genugtuung, und OHG Schadenersatz, Art. 110 Staatshaftung, Entschädigung nach OHG, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, einen sauberen Betreibungsauszug, einen sauberen Strafregisterauszug, Rückgabe aller Fahrausweise, Lö- schung aller Strafeinträge im Betreibung und Strafregister (danach Zusendung von diesen) so- fortige zurück Sendung meiner Waffensammlung oder 100 00.-- CHF Sowie die Geldrückzah- lung an den Unterzeichnenden von 850 000.-- CHF die uns schon illegal weggenommen wur- de. Entschädigung für den erwiesenen Job Verlust als inszenierter «krimineller» durch Adriano H.________ & Co. Übernahme aller Unfallkosten von 10 Jahren plus Physiotherapie für Rü- cken und Beine Sportmassagen für beide Knie. 2. Es wird die Entschuldigung von Adriano H.________ und von dem Kanton BERN verlangt. Weiter wird die Einleitung zur Gegenanzeige mit Strafantrag gestellt. Es ist die sofortige Ab- setzung von H.________ anzuordnen, wie auch die von B.________. 3. Es ist B.________ sofort zu entlassen, da kein Vertrauensbasis je bestanden hat und auch keines entstehen wird, da dieser sind (recte: sich) seit Wochen nie meldet und auf gar nicht reagiert wie eh und je. 2 4. Die Kosten sind dem Kanton Bern nach OHG und nach Art. 100 Staatshaftung (oder Adriano H.________ & Co) aufzuerlegen Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerde- verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser nahm mit Schreiben vom 25. August 2021 erneut Stellung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. zur Form unten). 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und entsprechend begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 29. Juli 2021, welche sich lediglich mit der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die eingangs genannten Lebenssachverhalte befasst. Auf Anträge ausserhalb des Streitobjekts kann somit nicht eingetreten werden. Weiter ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung grundsätzlich nicht beschwert, da sie einem Freispruch gleichkommt. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, das Verfahren sei einzustellen, kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Er ist allerdings durch die angefochtene Verfügung betreffend den Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Der angefochtenen Verfügung ist zum Entschädigungspunkt zu entnehmen, die einzustellenden Sachverhalte beträfen – im Verhältnis zu den anzuklagenden Sachverhalten – lediglich einen geringen Teil der gesamten Strafuntersuchung, weshalb keine separate Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszusprechen sei. Die im Zusammenhang mit der Teileinstellung stehenden Un- tersuchungshandlungen seien im Gesamtkontext der Untersuchung zu betrachten. Die damit verbundenen Nachteile wögen nicht besonders schwer und die diesbe- züglichen Aufwendungen der beschuldigten Person seien als geringfügig zu be- zeichnen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 2.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend was folgt: Es gab zu keinem Zeitpunkt eine Gerechtfertigung das A.________, so ,,dreckig,, und ,,mies,, zu be- handeln und sein Leben und sein Umfeld zu zerstören. Weiter wurde nie ein Verfahren nach Grundsätzen durchgeführt. H.________ hat seine Selbstjustiz erhalten indem dieser uns 12 X die Todesschläger ENZIAN, Basi- lisk, Edelweiss, auf den Hals gejagt hat 2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, zum Antrag betref- fend Genugtuung oder Entschädigung fehle jegliche Begründung. Damit vermöge 3 die Eingabe offensichtlich den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Da diese Anforderungen dem Beschwerdeführer – dessen Prozesserfahrenheit gerichtsnotorisch sei – bekannt seien, sei er auch nicht zur Verbesserung der Beschwerdere zuzulassen (mit Hinweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 52 vom 20. Mai 2021 E. 2.3.3). 2.6 Mit Schreiben vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ausführli- cherere Begründung nach. 2.7 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Begründung ist u.a. der Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das für staatli- che Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anfor- derungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm mög- lich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen (zum Ganzen: Urteil 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit zahlrei- chen Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer- den soll (Urteile 6B_182/2020 vom 06. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Bei fachkundigen Personen kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 305 f.; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4). 2.8 Vorliegend enthält die Beschwerde lediglich eine marginale Begründung und es erscheint nicht vollends klar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Abänderung der angefochtenen Verfügung wünscht. Demgegenüber ergibt sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung zumindest ansatzweise, dass er namentlich eine Entschädigung sowie Genugtuung für das Strafverfahren bzw. betreffende Zwangsmassnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen durch die Polizei, die Rück- gabe seiner Waffensammlung, eine Geldzahlung in der Höhe von CHF 850'000.00 sowie Schadenersatz für körperliche Beschwerden (Rücken und Beine) wünscht. Ob die Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt, kann allerdings offengelassen werden, da sie ohnehin abzuweisen ist. 4 3. 3.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemesse- ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungs- anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es ob- liegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel (Art. 42 Abs. 1 OR), wonach wer Scha- denersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5; 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1). Art. 429 Abs. 2 StPO dis- pensiert die beweispflichtige Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_740/2016 vom 2. Juni 2017 E. 3.1). Reagiert die beweispflichtige Person auf die behördliche Aufforderung nicht, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO), lässt dies auf ihren Verzicht auf eine Geltendmachung schliessen. Dies gilt zumindest dann, wenn für die Staatsanwaltschaft kein beson- derer Anlass für Abklärungen von Amtes wegen bestand (Urteile 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.2; 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3). 3.2 Vorliegend teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens mit und liess ihn auch wissen, be- treffend welcher Lebenssachverhalte sie gedenke, das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein. Im Hauptverfahren liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr verlauten. Er versäumte es trotz Aufforde- rung, Entschädigungsanträge zu stellen, und machte im Zusammenhang mit den einzustellenden Sachverhalten keinen Schaden oder keine Genugtuungsansprüche geltend. Dass er in der Vergangenheit im Rahmen verschiedener Strafanzeigen bzw. Verfahren Forderungen gegen diverse Personen behauptete, ändert daran nichts, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, im Anschluss an die Mitteilung der Staatsanwaltschaft darzutun, welche Forderungen er auf diejenigen Lebens- sachverhalte bezieht, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein- stellt. Es kann in Anbetracht der Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers und seiner unzähligen Forderungen, Strafanzeigen und Rechtsmittel nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, nicht weiter substantiierte Forderungen in Zusammen- hang mit bestimmten Lebenssachverhalten zu bringen, nachdem der Beschwerde- führer dem selber nicht nachgekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat vor diesem Hintergrund zutreffend die einzustellenden Sachverhalte in den Gesamtkontext mit den anzuklagenden Delikten gestellt und gefolgert, die betreffenden Untersu- 5 chungshandlungen im Zusammenhang mit der Einstellung wögen nicht besonders schwer und die diesbezüglichen Aufwendungen der beschuldigten Person seien als geringfügig zu bezeichnen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auseinander und versäumt es auch hier, seine Forde- rungen zu substantiieren oder in Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhal- ten zu bringen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer trägt aufgrund seines Unterliegens die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat entsprechend auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat persönlich Beschwerde geführt, weshalb auch kein Anspruch auf Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung durch Rechtsanwalt B.________ besteht. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer persönlich (per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - C.________ (per B-Post) - D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per B-Post) - F.________ v.d. Rechtsanwältin G.________ (per B-Post) Bern, 16. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung 7 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8