Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt vor (vgl. vorne E. 4). Auch das Argument, dass hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung «völlig unklar» sei, was eine Inhaftierung des Beschwerdeführers bewirken solle, zumal die angeblichen Beweise gesichert zu sein scheinen, betrifft nicht die Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wie dargelegt, ist dieser weiterhin gegeben (vgl. E. 5) und kann die Beweissicherung noch nicht als abgeschlossen gelten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.