Im Lichte dessen liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht verdichtet hätte, weshalb eine Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismässig sei, so betrifft dies die Anforderungen an den Verdachtsgrad und damit die Prüfung des dringenden Tatverdachts. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt vor (vgl. vorne E. 4).