Diese sind inzwischen eingelangt und müssen gemäss der Staatsanwaltschaft nun ausgewertet werden (vgl. Fasz. 7); weiter werden wohl noch Akten bei weiteren Versicherungsvermittlern ediert werden müssen und diese allenfalls befragt werden, um das Ausmass der deliktischen Tätigkeit zu bestimmen. Dass diese Ermittlungen eine gewisse Zeit benötigten, ist augenfällig. Im Lichte dessen liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.