_ geführt worden ist. Da es einerseits nur um einen Geschädigten gegangen ist und es sich andererseits nicht um ein Haftverfahren gehandelt hat, hat die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nicht vordringlich behandelt. In der Folge hat sich der Verdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeben; erst nach der Anhaltung der Beschuldigten ist der Verdacht auf Betrugsdelikte im grösseren Umfang erkennbar geworden.