Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat weitere geplante und notwendige Ermittlungshandlungen mit ausreichender Deutlichkeit aufgezeigt (siehe dazu Stellungnahme vom 3. Februar 2021, S. 5, sowie Haftverlängerungsantrag vom 3. Januar 2021, S. 3).