Nur die Untersuchungshaft kann verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Mitbeschuldigten abspricht oder die geplanten Ermittlungshandlungen durch kollusive Handlungen erschwert oder verunmöglicht. Des Weiteren ist mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwürfe und die gegebenenfalls auszusprechende (obligatorische) Landesverweisung die Untersuchungshaft weiterhin als in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu bewerten. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen.