In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren vorab keine tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen (insbesondere nicht durch «Electronic Monitoring»). Nur die Untersuchungshaft kann verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Mitbeschuldigten abspricht oder die geplanten Ermittlungshandlungen durch kollusive Handlungen erschwert oder verunmöglicht.