BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft hält der Beschwerdeführer fest, diese sei unverhältnismässig, weil er einerseits kein Erwerbseinkommen erzielen könne und andererseits die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibe. 7.3 In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren vorab keine tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen (insbesondere nicht durch «Electronic Monitoring»).