Angewendet auf den vorliegenden Fall sei mit Verweis auf den angeführten Entscheid höchstens abzuleiten, dass es auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht ankommen könne. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland habe es bereits bei der Haftanordnung keine gegeben. Aufgrund der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer sodann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können,