Mit Verweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung töne das Zwangsmassnahmengericht an, dass es die Fluchtgefahr selbst dann annehmen würde, wenn der Beschwerdeführer Schweizer wäre, weil er einzelne Kontakte im Ausland habe und gerne reise. Es verkenne dabei, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_440/2019 vom 3. Oktober 2019 darauf hinweisen wolle, dass es auch bei Schweizern auf eine Abwägung im Einzelfall ankomme. Angewendet auf den vorliegenden Fall sei mit Verweis auf den angeführten Entscheid höchstens abzuleiten, dass es auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht ankommen könne.