6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe seinen Lebensmittelpunkt seit seiner Kindheit im Berner Oberland. Inwiefern sich die Situation von einem durchschnittlichen Schweizer Bürger (der in der heutigen Welt mit Leuten aus allen möglichen Ländern Kontakte pflege) unterscheide, sei nicht ersichtlich. Mit Verweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung töne das Zwangsmassnahmengericht an, dass es die Fluchtgefahr selbst dann annehmen würde, wenn der Beschwerdeführer Schweizer wäre, weil er einzelne Kontakte im Ausland habe und gerne reise.