Die Verteidigung macht (analog ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2020) im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz und sei in der Schweiz sehr stark verwurzelt, da er bereits seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz wohne, einen Sohn in der Schweiz habe und seine Ausbildung hier absolviert habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht das Zwangsmassnahmengericht nicht von einer derart starken Verwurzelung in der Schweiz aus, die den Beschuldigten mit Blick auf