Die für die Beurteilung relevanten Umstände haben sich seit dem vorgenannten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verändert. Die Verteidigung macht (analog ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2020) im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz und sei in der Schweiz sehr stark verwurzelt, da er bereits seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz wohne, einen Sohn in der Schweiz habe und seine Ausbildung hier absolviert habe.