In Bezug auf den Betrug und die Urkundenfälschung besteht mindestens Kollusionsgefahr im Verhältnis zu J.________, die (soweit ersichtlich noch immer) unbekannten Aufenthalts ist (vgl. z.B. Herausgabeaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 in Fasz.4, Unterfaszikel 3). Kollusionsgefahr besteht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss, bis alle Beweise «erhoben» worden sind, sondern grundsätzlich bis diese ausgewertet oder zumindest vertieft gesichtet worden sind. Erst danach wird in aller Regel erkennbar, dass ein Absprechen bzw. eine Verdunkelung nicht mehr möglich ist.