Die Staatsanwaltschaft habe sämtliche relevanten Akten von den involvierten Versicherungen ediert und könne weitere Editionen anordnen. Der Beschwerdeführer habe keine Siegelung seiner elektronischen Geräte verlangt, womit einer Durchsuchung nichts im Weg stehe. Somit bestehe weder Kollusionsgefahr noch erscheine Untersuchungshaft als verhältnismässig. 5.4 Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Kollusionsgefahr: Die Akten sind – wie selbst die Verteidigung ausführt – umfangreich und der Beschwerdeführer macht schlicht unglaubhafte Aussagen, was das Verfahren notorisch verlängert.