Dass sie in der Folge keine Beweismassnahmen getroffen habe und dadurch wohl in eine selbstverschuldete Zeitnot geraten sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. In der Replik ergänzt er, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, für welche Beweismassnahmen eine Weiterführung der Untersuchungshaft zielführend sein soll. Die ihm vorgeworfenen Delikte würden deutliche digitale und papiergebundene Spuren hinterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe sämtliche relevanten Akten von den involvierten Versicherungen ediert und könne weitere Editionen anordnen.