Die Staatsanwaltschaft habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die erhobenen Beweismittel einer summarischen Prüfung zu unterziehen um festzustellen, ob sich daraus weitere Beweismassnahmen aufdrängten – für eine detaillierte Auswertung der Beweismittel habe sie im weiteren Verlauf des Vorverfahrens noch Zeit. Die Staatsanwaltschaft habe vor nunmehr drei Monaten das Strafverfahren auf die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung ausgeweitet. Dass sie in der Folge keine Beweismassnahmen getroffen habe und dadurch wohl in eine selbstverschuldete Zeitnot geraten sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.