8 und Ermittlung möglicher weiterer Auskunftspersonen oder Zeugen kein Zweifel bestehen. Sodann sei die Frage des Zeitbedarfs für die Auswertung sämtlicher Unterlagen für die Kollusionsgefahr unerheblich. Die Staatsanwaltschaft habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die erhobenen Beweismittel einer summarischen Prüfung zu unterziehen um festzustellen, ob sich daraus weitere Beweismassnahmen aufdrängten – für eine detaillierte Auswertung der Beweismittel habe sie im weiteren Verlauf des Vorverfahrens noch Zeit.