_ vom 27. Januar 2021, Z. 163 ff.). Im Lichte dessen ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten D.________ in keiner Weise dermassen überzeugend ausfallen, dass sie den gegen sie bestehenden dringenden Verdacht auszuräumen vermögen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von E.________ erheblich belastet wird (vgl. dazu zunächst EV Beschwerdeführer vom 18. November 2020, Z. 377-382). So schilderte sie einerseits glaubhaft und ausführlich, wie der Beschwerdeführer alleine im Zimmer von D.________ gewesen sei (EV E.________ vom 4. November 2020, Z. 165 ff. insb. Z. 176 ff.: Da wusste ich, dass A._______