_ zu den Fahrten in den Kanton Thurgau wenig überzeugend aus und stimmen nicht überein; sie müssen daher derzeit als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. So hat zum Beispiel der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung vom 9. Oktober 2020, Z. 156 ff. (Fasz. 5, Unterfaszikel 2) und der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2020 (Z. 105 ff.) angegeben, sie seien spontan nach L.________ gefahren, obwohl auf-