Anhang zu EV Beschwerdeführer vom 18. November 2020]). In der Folge wurden bei der Hausdurchsuchung von D.________ rund 160 Gramm Kokaingemisch sichergestellt, wobei sich darauf DNA-Spuren von ihm befanden (siehe EV D.________ vom 27. Januar 2021, Z. 224 ff.). Eine vernünftige respektive nachvollziehbare Erklärung für das sichergestellte Kokain haben bislang weder der Beschwerdeführer noch D.________ abgeben können. Ebenfalls fallen die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und von D.________ zu den Fahrten in den Kanton Thurgau wenig überzeugend aus und stimmen nicht überein;