Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier – im Haftprüfungsverfahren – aber nicht vor. Der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitbeteiligten D.________ Betäubungsmittel zu einem Abnehmer aus dem Kanton Thurgau gebracht hat, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Die Kantonspolizei Thurgau erhielt Kenntnis über den Handel von Betäubungsmitteln und die jeweils getätigten Lieferungen. Für die Details der Erkenntnisse kann auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2020 (Fasz.