ben. Diese Berichte wie auch die Befragungsprotokolle stellen Beweismittel dar, auf die entgegen der Ansicht der Verteidigung in freier Beweiswürdigung abgestellt werden darf; letztlich wird das Sachgericht den genauen Beweiswert zu bestimmen haben. Freilich wird die Staatsanwaltschaft als einen der nächsten Schritte einen Bericht zur Observation einzufordern haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier – im Haftprüfungsverfahren – aber nicht vor.