Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht: Soweit er die fehlenden Erkenntnisse aus der Observation moniert, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, weshalb noch nicht alle polizeilichen Erkenntnisse Eingang in die amtlichen Akten gefunden haben. Andererseits ist durch die Staatsanwaltschaft offenbar bislang kein Amtsbericht über die Erkenntnisse aus der Observation einverlangt worden, da die bisherigen Erkenntnisse in anderer Form – nämlich im Rahmen der durchgeführten Befragungen oder von anderweitigen Polizeiberichten – Eingang in die Akten gefunden ha-