4.6 Es liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vorne E. 4.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht: Soweit er die fehlenden Erkenntnisse aus der Observation moniert, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, weshalb noch nicht alle polizeilichen Erkenntnisse Eingang in die amtlichen Akten gefunden haben.