und Beschuldigten) stützen, wenn objektive Beweismittel vorliegen würden. Inwiefern es während der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen sein soll, zumindest einen Zwischenbericht über die Observation einzuholen, aber insbesondere die objektiven Beweismittel in die Akten aufzunehmen, lege die Staatsanwaltschaft nicht dar. Schliesslich sei die Freundin von D.________, E.________, die einzige Person, welche den Beschwerdeführer in ihren Aussagen direkt belaste. Angesichts dessen, dass ausgerechnet in ihrer Wohnung Kokain gefunden worden sei und