Wenn die Staatsanwaltschaft zur Untermauerung des von ihr behaupteten Tatverdachts die einschlägigen Beweismittel nicht aktenkundig mache, so dürfe sie sich nicht auf diese abstützen – auch nicht indirekt über eine Bezugnahme auf Polizeirapporte, welche den dringenden Tatverdacht bereits vorweg nehmen würden. Da objektiven Beweismitteln regelmässig ein höherer Beweiswert zukomme als Personalbeweisen, dürfe sich die Staatsanwaltschaft für die von ihr angestrebten, weiteren Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers nicht auf blosse Aussagen (von Polizisten, Auskunftspersonen