Dies sei rechtsstaatlich nicht haltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn die Staatsanwaltschaft zur Untermauerung des von ihr behaupteten Tatverdachts die einschlägigen Beweismittel nicht aktenkundig mache, so dürfe sie sich nicht auf diese abstützen – auch nicht indirekt über eine Bezugnahme auf Polizeirapporte, welche den dringenden Tatverdacht bereits vorweg nehmen würden.