und J.________ – im Zentrum der Ermittlungen stünden und der Beschwerdeführer diese einzig kenne. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Ausführungen des Beschwerdeführers und von D.________ seien nicht derart übereinstimmend und überzeugend ausgefallen, dass sie den dringenden Tatverdacht auszuräumen vermöchten. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die einzigen objektiven Beweismittel, auf welche in den Polizeiberichten für die Haftanordnung über ihn abgestellt werde, seien gar nicht aktenkundig. Dies sei rechtsstaatlich nicht haltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.