4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei insbesondere geltend gemacht wird, dass die Observation nicht aktenkundig dokumentiert sei, sondern sich der Verdacht einzig aus Polizeirapporten ergebe. Insbesondere fehlten Fotos, Videoaufnahmen oder sonstige Aufzeichnungen der Observation, welche die Bezeichnung «Beweismittel» verdienten. Ebenso liege kein Observationsbericht vor.