Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente würden den Beschuldigten in keiner Weise belasten, ansonsten die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf längst erhoben hätte. Nach dem gegenwärtigen Stand der Akten lassen sich die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten auf zahlreiche Beweismittel abstützen (vgl. hierzu etwa die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 28. Juli 2020, vom 14. Oktober 2020 und vom 26. Oktober 2020, sowie Z. 20 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juli 2020).