4 eine Mitbeteiligung des Beschuldigten mindestens in Form von Gehilfenschaft bei diesen Tatvorgängen ergeben. Die Verteidigung hält diesen «plötzlichen Vorwurf» des angeblichen gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung für «absurd». Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente würden den Beschuldigten in keiner Weise belasten, ansonsten die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf längst erhoben hätte.