betreffend den schwarzen Koffer kein allzu hoher Beweiswert beizumessen, da mit diesen – allenfalls tatsachenwidrigen Aussagen der Auskunftsperson – noch nichts über die sonstige Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmitteldelikt (Tatbestandsvariante des Beförderns) gesagt ist. Die unterschiedliche Schilderung der Vorgänge in der Wohnung der Auskunftsperson bzw. des Mitbeschuldigten D.________ durch die Auskunftsperson und den Beschuldigten enthalten mithin keine Aussagen, welche den vorbestehenden dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt entkräften könnten.