Alsdann ist der Reaktion des Beschuldigten auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftsperson E.________ betreffend den schwarzen Koffer kein allzu hoher Beweiswert beizumessen, da mit diesen – allenfalls tatsachenwidrigen Aussagen der Auskunftsperson – noch nichts über die sonstige Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmitteldelikt (Tatbestandsvariante des Beförderns) gesagt ist.