Zu prüfen ist somit einzig, ob seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts entlastende Umstände aktenkundig geworden sind, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu relativieren vermögen. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. November 2020 sämtliche Vorhalte der Strafbehörden auf Anhieb nachvollziehbar habe erklären können. Seine Aussagen seien spontan erfolgt und liessen sich ohne wesentliche, unauflösbare Widersprüche ins Gesamtbild einpassen. Alsdann sei der Beschuldigte auf Vorhalt der belastenden Aussagen der Auskunftsperson E.___