Da aufgrund der Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse gegen den Beschuldigten vorlagen, genügt es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. den Entscheid des BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu prüfen ist somit einzig, ob seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts entlastende Umstände aktenkundig geworden sind, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu relativieren vermögen.