Anhand der bisherigen Ermittlungsergebnissen und der Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterhin dringend tatverdächtig ist. Da aufgrund der Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse gegen den Beschuldigten vorlagen, genügt es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. den Entscheid des BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).