Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wie folgt begründet: Hinsichtlich des Vorwurfs der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Für den Sachverhalt und den dringenden Tatverdacht kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2020, ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Januar 2021 sowie den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland vom 12. Oktober 2020 (ARR 20 101) verwiesen werden.