3. Im Vergleich zum Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Aktenstücke ein. Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Beschwerdeführer sind die durch die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer eingereichten amtlichen Akten mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2021 beschrieben («5 Bundesordner») und damit das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4;