Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2021 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2021 abschliessende Bemerkungen ein.