Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 37 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Betrugs, Urkundenfälschung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 15. Januar 2021 (ARR 21 1) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs sowie Urkundenfäl- schung. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, in der Zeit von ca. September 2020 bis anfangs Oktober 2020 den Mitbeschuldigten D.________ mehrfach in den Kanton Thurgau gefahren zu haben, damit dieser eine grössere Menge Kokain an einen Abnehmer übergeben konnte. Überdies steht der Be- schwerdeführer im Verdacht, an der Fälschung von Versicherungsanträgen zwecks Erhältlichmachen von unrechtmässigen Provisionszahlungen mitbeteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer befindet seit dem 12. Oktober 2020 in Untersu- chungshaft. Am 15. Januar 2021 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmen- gericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungs- haft für drei Monate, das heisst bis am 9. April 2021. Mit Beschwerde vom 27. Ja- nuar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2021 auf eine Stellung- nahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer reichte am 12. Februar 2021 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Vergleich zum Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Aktenstücke ein. Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Beschwer- deführer sind die durch die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer einge- reichten amtlichen Akten mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2021 beschrieben («5 Bundesordner») und damit das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1). Rechtsanwalt B.________ nahm zudem am 8. Februar 2021 Einsicht in die Akten. 4. 4.1 Untersuchungshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsver- 2 fahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringen- den Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht respektive die Be- schwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft wer- den, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundes- gerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 4.2 Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wie folgt begründet: Hinsichtlich des Vorwurfs der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Für den Sachverhalt und den dringenden Tatverdacht kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2020, ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Januar 2021 sowie den Entscheid des regionalen Zwangsmassnah- mengericht Oberland vom 12. Oktober 2020 (ARR 20 101) verwiesen werden. Das Zwangsmass- nahmengericht stellte in diesem Entscheid fest, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatver- dacht wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt ist. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Anhand der bisherigen Ermittlungsergebnissen und der Aktenlage ist in Über- einstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterhin dringend tatverdächtig ist. Da aufgrund der Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Bewei- sergebnisse gegen den Beschuldigten vorlagen, genügt es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Verlauf der Untersuchung weder aus- geräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. den Entscheid des BGer 1B_139/2007 vom 17. De- zember 2007 E. 4.3). Zu prüfen ist somit einzig, ob seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts entlastende Umstände aktenkundig geworden sind, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu relativieren vermögen. Die Verteidigung macht geltend, dass der Be- schuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. November 2020 sämtliche Vorhalte der Strafbehörden auf Anhieb nachvollziehbar habe erklären können. Seine Aussagen seien spontan er- folgt und liessen sich ohne wesentliche, unauflösbare Widersprüche ins Gesamtbild einpassen. Als- dann sei der Beschuldigte auf Vorhalt der belastenden Aussagen der Auskunftsperson E.________ sichtlich entrüstet gewesen und habe sich sofort Details über die Situation in Erinnerung rufen kön- nen, die als klare Wahrheitszeichen erschienen. Dieser Ansicht kann sich das Zwangsmassnahmengericht nicht anschliessen. Aus der Einvernahme des Beschuldigten wie auch aus derjenigen der Auskunftsperson E.________ lassen sich keine Be- weisaussagen entnehmen, die den Beschuldigten entlasten würden. So verwickelte sich der Beschul- digte in der Einvernahme vom 18. November 2020 in Widersprüche und Unstimmigkeiten (vgl. z.B. Z. 205 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2020: «[…] wenn wir in der Nähe waren» und «Näheren Kontakt hatte ich nicht zu F.________» vs. Hin- und Rückfahrt von jeweils mehreren Stun- den und Telefongespräche vom 06. Oktober 2020 gem. Anhang ÜM-Protokolle; Z. 295 f. des Einver- nahmeprotokolls vom 18. November 2020: «Ich bin damals nicht mit dem Ziel L.________ losgefah- ren. Das wurde damals spontan entschieden» vs. Telefongespräch vom 08. Oktober 2020 gem. An- hang ÜM-Protokolle), konnte teilweise keine plausible Erklärung liefern (vgl. z.B. Z. 242 des Einver- nahmeprotokolls vom 18. November 2020: «Das ist mir auch nicht klar. Was sie nicht genau verste- 3 hen, verstehe ich auch nicht.») oder machte wenig glaubhafte Erklärungsversuche (vgl. z.B. Z. 259 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2020: «Ich denke um Geld oder so. [...] Er meinte wohl Geld»). Alsdann ist der Reaktion des Beschuldigten auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftsper- son E.________ betreffend den schwarzen Koffer kein allzu hoher Beweiswert beizumessen, da mit diesen – allenfalls tatsachenwidrigen Aussagen der Auskunftsperson – noch nichts über die sonstige Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmitteldelikt (Tatbestandsvariante des Beförderns) ge- sagt ist. Die unterschiedliche Schilderung der Vorgänge in der Wohnung der Auskunftsperson bzw. des Mitbeschuldigten D.________ durch die Auskunftsperson und den Beschuldigten enthalten mithin keine Aussagen, welche den vorbestehenden dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt entkräften könnten. Das Argument der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte weder über die chemische Zusammen- setzung noch den Wert von gewissen Mengen Kokain auskenne, vermag nach Ansicht des Zwangs- massnahmengerichts ebenfalls keine Zweifel am dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten entstehen zu lassen, zumal ihm massgeblich die Beförderung von Betäubungsmittel (nicht z.B. die Herstellung oder der Verkauf) angelastet wird. Wenn die Verteidigung schliesslich einwendet, der Stand der Ermittlungen lege weiterhin nahe, dass der Beschuldigte als Unwissender durch den Mitbe- schuldigten D.________ instrumentalisiert worden sei, ist anzumerken, dass dies – namentlich vor dem Hintergrund der überwachten Telefongespräche (vgl. z.B. Telefongespräch vom 06. Oktober 2020 bzgl. Anreise aus Basel) – wenig glaubhaft erscheint, zumal es sich beim Mitbeschuldigten D.________ um einen Kollegen des Beschuldigten handelt, den er bereits seit zwei Jahren kennen will (vgl. Z. 59 des Hafteröffnungsprotokolls vom 10. Oktober 2020, sowie Z. 109 ff. des Einvernah- meprotokolls vom 04. November 2020). Zudem bestehen aufgrund der Akten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang (Versicherungen) gemeinsam mit dem Mitbe- schuldigten deliktisch tätig war (vgl. lit. b hiernach). Damit ist in Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft hinsichtlich des Vorwurfs der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine neuen Umstände, welche den bestehenden, konkreten und dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu relati- vieren vermöchten. Namentlich der enge Kontakt mit den Personen, bei welchen Kokain sichergestellt wurde, die Fahrten zu den Drogenübergaben, die wenig glaubhafte Begründung für diese Fahrten sowie das diesbezügliche oberflächliche, ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten, ver- mögen den dringenden Tatverdacht nach wie vor ausreichend zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs und der Urkundenfälschung (mehrfach, evtl. gewerbsmässig begangen): Für den Sachverhalt und den dringenden Tatverdacht kann vorab auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vorn 5. Januar 2021 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass anlässlich der beim Mitbeschuldigten D.________ durchge- führten Hausdurchsuchungen verschiedene Zufallsfunde gemacht worden seien, die darauf hinweisen würden, dass D.________ sowie weitere Mitbeteiligte jeweils bei verschiedenen Versicherungsneh- mern persönlich vorgesprochen hätten, um diese anzufragen, ob sie nicht zu einer günstigeren Kran- kenkasse wechseln wollten. Die Versicherungsnehmer hätten dann in der Folge jeweils eine Voll- macht zuhanden von D.________ sowie den weiteren Mitbeteiligten ausgestellt und ihnen Aus- weiskopien ausgehändigt, mit denen D.________ sowie die übrigen Mitbeteiligten jeweils ohne Wis- sen und Auftrag der jeweiligen Versicherungsnehmer deren Krankenversicherungen gekündigt und mit gefälschten Unterschriften bei mehreren Krankenkassen gleichzeitig neue Verträge abgeschlos- sen hätten, um entsprechende Provisionen für die neuen Versicherungsabschlüsse zu erhalten. Na- mentlich aus den aktiven Telefonüberwachungen und aus den Aussagen von G.________ vorn 28. Juli 2020 sowie den von der H.________ GmbH eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf 4 eine Mitbeteiligung des Beschuldigten mindestens in Form von Gehilfenschaft bei diesen Tatvorgän- gen ergeben. Die Verteidigung hält diesen «plötzlichen Vorwurf» des angeblichen gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung für «absurd». Die anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Dokumente würden den Beschuldigten in keiner Weise belasten, ansonsten die Staatsanwalt- schaft diesen Vorwurf längst erhoben hätte. Nach dem gegenwärtigen Stand der Akten lassen sich die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten auf zahlreiche Be- weismittel abstützen (vgl. hierzu etwa die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 28. Juli 2020, vom 14. Oktober 2020 und vom 26. Oktober 2020, sowie Z. 20 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juli 2020). Somit ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs und der Urkundenfälschung (mehrfach, evtl. gewerbsmässig begangen) in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei insbesondere geltend ge- macht wird, dass die Observation nicht aktenkundig dokumentiert sei, sondern sich der Verdacht einzig aus Polizeirapporten ergebe. Insbesondere fehlten Fotos, Vi- deoaufnahmen oder sonstige Aufzeichnungen der Observation, welche die Be- zeichnung «Beweismittel» verdienten. Ebenso liege kein Observationsbericht vor. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass trotz interkantonaler Polizeiaktion keine grössere Menge an Kokain sichergestellt worden sei und dass in der Wohnung des Beschwerdeführers weder Kokain noch Streckmittel oder Drogengeld gefunden worden seien. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer auch der Verdacht des Be- trugs und der Urkundenfälschung bestritten mit der Begründung, dass zwei Perso- nen – nämlich D.________ und J.________ – im Zentrum der Ermittlungen stün- den und der Beschwerdeführer diese einzig kenne. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers und von D.________ seien nicht derart übereinstimmend und überzeugend ausgefallen, dass sie den dringenden Tatverdacht auszuräumen vermöchten. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die einzigen objektiven Beweismittel, auf welche in den Polizeiberichten für die Haftanordnung über ihn abgestellt werde, seien gar nicht aktenkundig. Dies sei rechtsstaatlich nicht haltbar und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn die Staatsanwaltschaft zur Untermauerung des von ihr behaupteten Tatverdachts die einschlägigen Beweismittel nicht akten- kundig mache, so dürfe sie sich nicht auf diese abstützen – auch nicht indirekt über eine Bezugnahme auf Polizeirapporte, welche den dringenden Tatverdacht bereits vorweg nehmen würden. Da objektiven Beweismitteln regelmässig ein höherer Be- weiswert zukomme als Personalbeweisen, dürfe sich die Staatsanwaltschaft für die von ihr angestrebten, weiteren Einschränkung der persönlichen Freiheit des Be- schwerdeführers nicht auf blosse Aussagen (von Polizisten, Auskunftspersonen und Beschuldigten) stützen, wenn objektive Beweismittel vorliegen würden. Inwie- fern es während der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen sein soll, zumindest einen Zwischenbericht über die Observation einzuholen, aber insbesondere die ob- jektiven Beweismittel in die Akten aufzunehmen, lege die Staatsanwaltschaft nicht dar. Schliesslich sei die Freundin von D.________, E.________, die einzige Per- son, welche den Beschwerdeführer in ihren Aussagen direkt belaste. Angesichts dessen, dass ausgerechnet in ihrer Wohnung Kokain gefunden worden sei und 5 sich auch ihr Freund in Untersuchungshaft befinde, sei es naheliegend, dass es sich um einen unglaubhaften Versuch handle, die Schuld dem Beschwerdeführer in die Schuhe zu schieben, um sich selbst oder D.________ zu entlasten. Dies erhel- le aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine DNA auf den Kokainbeu- teln sichergestellt worden sei. 4.6 Es liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vorne E. 4.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht: Soweit er die fehlenden Erkenntnisse aus der Observation moniert, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, weshalb noch nicht alle polizeilichen Erkenntnisse Eingang in die amtlichen Akten gefunden haben. Andererseits ist durch die Staatsanwaltschaft offenbar bislang kein Amtsbericht über die Erkenntnisse aus der Observation einverlangt worden, da die bisherigen Erkenntnisse in anderer Form – nämlich im Rahmen der durchgeführten Befragun- gen oder von anderweitigen Polizeiberichten – Eingang in die Akten gefunden ha- ben. Diese Berichte wie auch die Befragungsprotokolle stellen Beweismittel dar, auf die entgegen der Ansicht der Verteidigung in freier Beweiswürdigung abgestellt werden darf; letztlich wird das Sachgericht den genauen Beweiswert zu bestimmen haben. Freilich wird die Staatsanwaltschaft als einen der nächsten Schritte einen Bericht zur Observation einzufordern haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier – im Haftprüfungsverfahren – aber nicht vor. Der dringende Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitbeteiligten D.________ Betäubungsmittel zu einem Abnehmer aus dem Kanton Thurgau gebracht hat, er- gibt sich insbesondere aus folgenden Gründen: Die Kantonspolizei Thurgau erhielt Kenntnis über den Handel von Betäubungsmit- teln und die jeweils getätigten Lieferungen. Für die Details der Erkenntnisse kann auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2020 (Fasz. 4, Unterfaszikel 1) verwiesen werden (vgl. ergänzend Berichtsrapport vom 7. Oktober 2020 in Fasz. 6, Unterfaszikel 1). Am 9. Oktober 2020 wurden der Beschwerdefüh- rer und D.________ in L.________ angehalten (vgl. EV Beschwerdeführer vom 9. Oktober 2020, «Benachrichtigung der Parteien»). Zwar stellte die Polizei dabei gemäss der Staatsanwaltschaft kein Kokain sicher, jedoch fanden sich im Wagen an diversen Orten Spuren von Kokain (siehe ITMS Bericht vom 9. Oktober 2020 in Fasz. 5 [Anhang zu EV Beschwerdeführer vom 18. November 2020]). In der Folge wurden bei der Hausdurchsuchung von D.________ rund 160 Gramm Kokainge- misch sichergestellt, wobei sich darauf DNA-Spuren von ihm befanden (siehe EV D.________ vom 27. Januar 2021, Z. 224 ff.). Eine vernünftige respektive nach- vollziehbare Erklärung für das sichergestellte Kokain haben bislang weder der Be- schwerdeführer noch D.________ abgeben können. Ebenfalls fallen die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und von D.________ zu den Fahrten in den Kanton Thurgau wenig überzeugend aus und stimmen nicht überein; sie müssen daher derzeit als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. So hat zum Beispiel der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung vom 9. Oktober 2020, Z. 156 ff. (Fasz. 5, Unterfaszikel 2) und der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2020 (Z. 105 ff.) angegeben, sie seien spontan nach L.________ gefahren, obwohl auf- 6 grund der Telefonüberwachung davon auszugehen ist, dass die Fahrt bereits am Tag vorher telefonisch abgemacht worden ist (vgl. EV Beschwerdeführer vom 18. November 2020, Z. 285 ff.: Ich bleibe dabei.). Widersprüchlich sind die Aussagen auch insofern, als der Beschwerdeführer angibt, er sei nach L.________ gefahren, um etwas zu trinken (EV vom 9. Oktober 2020, Z. 125 und Z. 141; Hafteinvernah- me vom 10. Oktober 2020, Z. 98), während D.________ zu den Kontakten zu F.________ angibt, es sei um Abschlüsse für Krankenversicherungen gegangen (EV D.________ vom 27. Januar 2021, Z. 163 ff.). Im Lichte dessen ist festzustel- len, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten D.________ in keiner Weise dermassen überzeugend ausfallen, dass sie den gegen sie beste- henden dringenden Verdacht auszuräumen vermögen. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer von E.________ erheblich belastet wird (vgl. dazu zunächst EV Beschwerdeführer vom 18. November 2020, Z. 377-382). So schilderte sie einer- seits glaubhaft und ausführlich, wie der Beschwerdeführer alleine im Zimmer von D.________ gewesen sei (EV E.________ vom 4. November 2020, Z. 165 ff. insb. Z. 176 ff.: Da wusste ich, dass A.________ nicht auf der Toilette war sondern im Zimmer von D.________. […] Dabei habe ich gesehen, dass der Schwarze Koffer aus dem Schrank ragte. Er rag- te so weit heraus, dass man die Schranktüre nicht mehr zu machen konnte.). Andererseits ant- wortete sie auf die Frage, wem das Kokain im Koffer zuzuordnen sei, dieses gehö- re «A.________», also dem Beschwerdeführer (EV E.________ vom 4. November 2020, Z. 275). Im Koffer waren bekanntlich die aufgefundenen 160g Kokainge- misch drin (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 9. Oktober 2020 in Fasz. 6, Unterfas- zikel 1). Am dringenden Tatverdacht ändert auch der Umstand nichts, dass an den Kokainbeuteln keine DNA des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Schliesslich bleibt anzumerken, dass E.________ entgegen der Ansicht der Vertei- digung nicht die Freundin/Partnerin von D.________ ist (vgl. EV D.________ vom 27. Januar 2021, Z. 79 [«rein freundschaftlich»); EV E.________ vom 4. November 2020, Z. 49 [«wir sind kein Paar»] und Z. 68 [«Er ist ein guter Kollege»]). Was den Tatverdacht in Bezug auf den Versicherungsbetrug und die Urkundenfäl- schung betrifft, so ergibt sich dieser insbesondere aus den Aussagen von G.________ vom 28. Juli 2020 (Fasz. 4, Unterfaszikel 3). Dieser hat angegeben, zwei Treffen mit dem Beschwerdeführer gehabt und diesem ein Bild seiner Aus- weise zugeschickt zu haben. In der Folge erhielt er von zwei weiteren Krankenkas- sen Zahlungsaufforderungen, obschon er mit diesen keine Abschlüsse getätigt hat- te (insb. Z. 25 ff.); einem Kollegen von ihm sei es gleich ergangen (Z. 33 f.). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich am 17. Juli 2020 im polizeilichen Ermittlungs- verfahren als Auskunftsperson befragt worden (Fasz. 5, Unterfaszikel 2). Er hat nicht erklären können, wie es dazu gekommen ist, dass D.________ – alias I.________ – zu den Unterlagen und Ausweiskopien von G.________ gekommen ist (Z. 208 ff.). Beim aktuellen Stand des Verfahrens ist zwar noch nicht klar, inwie- weit der Beschwerdeführer an den betrügerischen Handlungen mitbeteiligt gewe- sen ist. Die Aussagen von G.________ weisen aber klar darauf hin, dass die ihm übergebenen Bilder der Ausweise für betrügerische Handlungen missbraucht wor- den sind. Da der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen kann, wie diese von ihm zu D.________ gekommen sind, besteht gegen ihn ein dringender Tatver- dacht, mindestens hinsichtlich Gehilfenschaft. 7 5. 5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Kollusionsgefahr folgendermassen begründet: Die für die Beurteilung relevanten Umstände haben sich seit dem vorgenannten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft nicht massgeblich verändert, insbesondere, da zwischenzeitlich der Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (mehrfach, evtl. gewerbsmässig begangen) hinzugekommen ist und diesbezüglich ebenfalls Ermitt- lungen am Laufen sind. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte kenne niemanden, auf den er in Freiheit einwirken könne. So wisse der Beschuldigte insbesondere nicht, wo sich J.________ aufhalte, noch könne er in irgendeiner Weise auf sie Einfluss nehmen. Vorliegend besteht eine nicht unerhebliche Verdunkelungsgefahr hinsichtlich der weiteren Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist von der naheliegenden Vermutung auszugehen, dass sich der Beschuldigte namentlich mit J.________ ab- sprechen könnte, die ihm persönlich bekannt ist (vgl. Z. 129 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2020). Zudem ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft noch nicht sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Deliktsvorwürfen ermittelt und ausgewertet hat. Die Be- weissicherung ist hier m.a.W. noch nicht in einem Umfang erfolgt, dass sie auch durch allfällige Ab- sprachen und Machenschaften des Beschuldigten nicht mehr unterlaufen werden könnte. Das zeigt sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen plant, um insbesondere das genaue Ausmass der vom Beschuldigten eingereichten Versicherungsanträge und die von den Versicherungen getätigten Provisionszahlungen festzustellen. Im Anschluss daran ist eine weitere Einvernahme mit dem Beschuldigten geplant, die unverfälscht stattfinden können muss. Schliesslich besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung versuchen könnte, sich mit dem Mitbeschuldigten D.________ abzusprechen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, bezüglich welcher Personen und Sachbeweise Verdunkelungsgefahr bestehen solle. Insbesondere verfange das Argument nicht, wonach die Staatsanwaltschaft betreffend den Be- trugs- und Urkundenfälschungsvorwürfen noch nicht sämtliche Unterlagen habe ermitteln und auswerten können. Betrachte man den grossen Umfang der edierten Unterlagen, so könne an einer umfassenden Erhebung der objektiven Beweismittel 8 und Ermittlung möglicher weiterer Auskunftspersonen oder Zeugen kein Zweifel bestehen. Sodann sei die Frage des Zeitbedarfs für die Auswertung sämtlicher Un- terlagen für die Kollusionsgefahr unerheblich. Die Staatsanwaltschaft habe ausrei- chend Gelegenheit gehabt, die erhobenen Beweismittel einer summarischen Prü- fung zu unterziehen um festzustellen, ob sich daraus weitere Beweismassnahmen aufdrängten – für eine detaillierte Auswertung der Beweismittel habe sie im weite- ren Verlauf des Vorverfahrens noch Zeit. Die Staatsanwaltschaft habe vor nunmehr drei Monaten das Strafverfahren auf die Vorwürfe des Betrugs und der Urkunden- fälschung ausgeweitet. Dass sie in der Folge keine Beweismassnahmen getroffen habe und dadurch wohl in eine selbstverschuldete Zeitnot geraten sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. In der Replik ergänzt er, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, für welche Beweis- massnahmen eine Weiterführung der Untersuchungshaft zielführend sein soll. Die ihm vorgeworfenen Delikte würden deutliche digitale und papiergebundene Spuren hinterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe sämtliche relevanten Akten von den in- volvierten Versicherungen ediert und könne weitere Editionen anordnen. Der Be- schwerdeführer habe keine Siegelung seiner elektronischen Geräte verlangt, womit einer Durchsuchung nichts im Weg stehe. Somit bestehe weder Kollusionsgefahr noch erscheine Untersuchungshaft als verhältnismässig. 5.4 Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Kollusionsgefahr: Die Akten sind – wie selbst die Verteidigung ausführt – umfangreich und der Be- schwerdeführer macht schlicht unglaubhafte Aussagen, was das Verfahren noto- risch verlängert. Es besteht die konkrete Gefahr, dass er sich nach der Freilassung mit D.________ absprechen würde, der in verschiedenen Bereichen – insbesonde- re bezüglich des Grunds der Reisen nach L.________ – nicht dieselben Stand- punkte vertritt wie der Beschwerdeführer. In Bezug auf den Betrug und die Urkun- denfälschung besteht mindestens Kollusionsgefahr im Verhältnis zu J.________, die (soweit ersichtlich noch immer) unbekannten Aufenthalts ist (vgl. z.B. Heraus- gabeaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 in Fasz.4, Unter- faszikel 3). Kollusionsgefahr besteht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss, bis alle Beweise «erhoben» worden sind, sondern grundsätzlich bis diese ausgewertet oder zumindest vertieft gesichtet worden sind. Erst danach wird in al- ler Regel erkennbar, dass ein Absprechen bzw. eine Verdunkelung nicht mehr möglich ist. Darüberhinausgehend verweist die Kammer hinsichtlich der Kollusi- onsgefahr auf die korrekten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 5.2). 6. 6.1 Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon- kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 9 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insb. die gesamten Le- bensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt: Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 (ARR 20 101) hat das regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht. Die für die Beurtei- lung relevanten Umstände haben sich seit dem vorgenannten Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verändert. Die Verteidigung macht (ana- log ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Oktober 2020) im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte verfüge über eine Niederlassungs- bewilligung C in der Schweiz und sei in der Schweiz sehr stark verwurzelt, da er bereits seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz wohne, einen Sohn in der Schweiz habe und seine Ausbildung hier ab- solviert habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht das Zwangsmassnahmengericht nicht von einer derart starken Verwurzelung in der Schweiz aus, die den Beschuldigten mit Blick auf die drohenden Sanktionen davon abhielte, bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort un- terzutauchen oder ins Ausland zu flüchten. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteröffnung aus, keinen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn zu haben und kaum Verwandte oder Bekannte in der Schweiz zu haben. Konkret erwähnte er einzig, dass der Cousin seiner Mutter irgendwo in Zürich sei, er mit diesem aber keinen Kontakt habe. Schliesslich kann aufgrund der Ausführungen des Beschul- digten nicht von einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. Z. 214 ff. des Hafteröffnungsprotokolls vom 10. Oktober 2020). Angesichts der konkreten Tatvorwürfe droht dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs eine erhebliche Sanktion sowie eine – selbst bei ei- ner bestehenden Niederlassungsbewilligung C mögliche – obligatorische Landesverweisung. Bei ei- ner Haftentlassung ist damit zu befürchten, dass der Beschuldigte entweder untertauchen oder die Schweiz unverzüglich verlassen würde, um so einer Verurteilung und der drohenden Sanktion zu ent- gehen. Es ist deshalb weiterhin von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr auszugehen […]. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe seinen Lebensmittelpunkt seit seiner Kindheit im Berner Oberland. Inwiefern sich die Situation von einem durchschnittli- chen Schweizer Bürger (der in der heutigen Welt mit Leuten aus allen möglichen Ländern Kontakte pflege) unterscheide, sei nicht ersichtlich. Mit Verweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung töne das Zwangsmassnahmengericht an, dass es die Fluchtgefahr selbst dann annehmen würde, wenn der Beschwerde- führer Schweizer wäre, weil er einzelne Kontakte im Ausland habe und gerne reise. Es verkenne dabei, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_440/2019 vom 3. Oktober 2019 darauf hinweisen wolle, dass es auch bei Schweizern auf eine Abwägung im Einzelfall ankomme. Angewendet auf den vorliegenden Fall sei mit Verweis auf den angeführten Entscheid höchstens abzuleiten, dass es auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht ankommen könne. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland habe es bereits bei der Haftanordnung keine gegeben. Aufgrund der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer sodann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, 10 sich verschuldet und seine Wohnung aufgrund einer Kündigung durch den Vermie- ter verloren. Mit welchen finanziellen Mitteln er ins Ausland flüchten oder mitten im Winter im Inland untertauchen können solle, sei nicht ersichtlich und eine Flucht somit jedenfalls aus heutiger Sicht nicht ernsthaft zu befürchten. 6.4 Es besteht konkrete Fluchtgefahr. Die Anschuldigungen gegen den Beschwerde- führer sind relativ gravierend; es droht potenziell gar ein Landesverweis. Zwar ist es so, dass er in der Schweiz aufgewachsen ist. Seine (soziale) Bindung zum Land erweist sich aber als nicht wirklich stark. Er ist slowenischer Staatsbürger und seine einzigen familiären Beziehungen in der Schweiz sind gemäss seinen Angaben ein Cousin der Mutter in Zürich sowie sein Sohn, zu dem er aber keinen regelmässigen Kontakt pflege. Dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel (für eine Flucht) haben soll, ist auch nicht erstellt, sprach er doch von Geld aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung (vgl. EV vom 18. November 2020, Z. 56). 7. 7.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft hält der Beschwerdeführer fest, diese sei unverhältnismässig, weil er einerseits kein Erwerbseinkommen erzielen könne und andererseits die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibe. 7.3 In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren vorab keine tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen (insbesondere nicht durch «Electronic Monitoring»). Nur die Untersuchungshaft kann verhindern, dass sich der Be- schwerdeführer mit seinen Mitbeschuldigten abspricht oder die geplanten Ermitt- lungshandlungen durch kollusive Handlungen erschwert oder verunmöglicht. Des Weiteren ist mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwürfe und die gegebenenfalls auszusprechende (obligatorische) Landesverweisung die Untersuchungshaft weiterhin als in zeitlicher Hinsicht ver- hältnismässig zu bewerten. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat weitere geplante und notwendige Ermittlungshandlungen mit ausreichender Deutlichkeit aufgezeigt (siehe dazu Stellungnahme vom 3. Februar 2021, S. 5, so- wie Haftverlängerungsantrag vom 3. Januar 2021, S. 3). 11 Während es in der Natur der Untersuchungshaft liegt, dass diese Nachteile mit sich bringt, ist zur gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots überdies Folgendes festzuhalten: Es stimmt, dass bei der Staatsanwaltschaft bereits seit Mitte August 2020 ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig ist, wobei die- ses gegen den Beschuldigten D.________ vorerst unter dessen Aliasnamen I.________ geführt worden ist. Da es einerseits nur um einen Geschädigten ge- gangen ist und es sich andererseits nicht um ein Haftverfahren gehandelt hat, hat die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nicht vordringlich behandelt. In der Folge hat sich der Verdacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erge- ben; erst nach der Anhaltung der Beschuldigten ist der Verdacht auf Betrugsdelikte im grösseren Umfang erkennbar geworden. Auf detaillierte Befragungen der beiden Beschuldigten ist durch die Staatsanwaltschaft offenbar vorerst verzichtet worden, da einerseits das genaue Ausmass der betrügerischen Handlungen noch nicht be- kannt gewesen ist, andererseits D.________ bis Ende Januar 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Aufwändig erscheinen alleine das Erheben und Auswerten der gefälschten Versicherungsverträge, da diese von den Beschuldigten oftmals nicht direkt bei den Krankenkassen eingereicht worden sind. In einem ersten Schritt sind denn Mitte Dezember 2020 bei mehreren Kran- kenkassen und zwei Versicherungsvermittlern die entsprechenden Unterlagen ediert worden. Diese sind inzwischen eingelangt und müssen gemäss der Staats- anwaltschaft nun ausgewertet werden (vgl. Fasz. 7); weiter werden wohl noch Ak- ten bei weiteren Versicherungsvermittlern ediert werden müssen und diese allen- falls befragt werden, um das Ausmass der deliktischen Tätigkeit zu bestimmen. Dass diese Ermittlungen eine gewisse Zeit benötigten, ist augenfällig. Im Lichte dessen liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, dass sich der Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer nicht verdichtet hätte, weshalb eine Fortdauer der Un- tersuchungshaft unverhältnismässig sei, so betrifft dies die Anforderungen an den Verdachtsgrad und damit die Prüfung des dringenden Tatverdachts. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt vor (vgl. vorne E. 4). Auch das Ar- gument, dass hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs und der Ur- kundenfälschung «völlig unklar» sei, was eine Inhaftierung des Beschwerdeführers bewirken solle, zumal die angeblichen Beweise gesichert zu sein scheinen, betrifft nicht die Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wie dargelegt, ist dieser weiterhin gegeben (vgl. E. 5) und kann die Beweissicherung noch nicht als abgeschlossen gelten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13