Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Den Beschwerdeführern steht es als Privatkläger aber offen, bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu verlangen, um sich über den aktuellen Verfahrensstand ins Bild zu setzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: