Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 378+379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 20. Juli 2021 (BA 21 1119) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und B.________ (Straf- und Zi- vilkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und sistierte die Untersuchung gleich- zeitig. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 9. August 2021 Beschwerde. Gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2021 reichten die Beschwerdeführer je mit Eingaben vom 12. August 2021 eine nachgebesserte Beschwerde ein. Sie be- antragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wei- terführung der Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 18. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit den Eingaben vom 12. August 2021 als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde durch eine Bekanntschaft auf Tinder auf eine an- geblich neue Kryptowährung bei der Firma D.________ aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführer investierten daraufhin insgesamt ca. CHF 172'200.00 in eine nicht existierende Kryptowährung in Form von Bitcoins und Ethereum via e-wallet. Der Beschwerdeführer 1 bemerkte den Betrug, als das angelegte Geld nicht aus- bezahlt und der Kontakt zur Bekanntschaft auf Tinder sowie zur Firma D.________ abgebrochen wurde. 3.2 Die Kantonspolizei Bern hielt im Nachtrag vom 24. Juni 2021 u.a. Folgendes fest: Ermittlungshandlungen der Polizei Ermittlungsansätze im Bereich der digitalen Spuren führen erfahrungsgemäss selten zur Identifikation der Täterschaft, da diese die Möglichkeiten zur Verschleierung von Spuren im Internet bestens kennt und auch anwendet. Grundsätzlich werden digitale Spuren durch die Täterschaft bewusst verfälscht oder anonymisiert. Ebenfalls führten bislang die Auswertungen der Header Daten der Emails in kei- nem der Fälle zum Erfolg. Zum Telefonieren werden i.d.R. *gespoofte Telefonnummern verwendet, wodurch ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Aufenthaltsort der Täterschaft zu ziehen sind. Bei verschiedenen Anzeigen wurden die Zugriffe der UT auf die PC's der Geschädigten – meist via Re- mote Access Tool (RAT) wie z.Bsp. Anydesk oder Teamviewer – forensisch analysiert. Auch in diesen 2 Fällen gab es bis anhin wenig konkrete Hinweise auf die Täterschaft. Die Geschädigten gaben in die- sem Fall der Täterschaft keinen Zugriff auf ihren PC. * Spoofing liegt vor, wenn der Anrufer absichtlich eine falsche Anrufer-ID verwendet. Das meiste Spoofing erfolgt über einen VoIP-Dienst (Voice over Internet Protocol). Verschiedene Angebote sind im Internet vorhanden. Provider sind bei der Unterdrückung solcher Anrufe wenig erfolgreich. Die Täterschaft agiert international und bestens organisiert. So sind meist mehrere Länder in ihrem Konstrukt involviert: z.B. soll die Firma irgendwo einen Firmensitz haben, die Homepages werden je- doch anderswo auf der Welt gehostet und die Gelder der Betroffenen fliessen meist auf mehrere Kon- ten weltweit, zu Gunsten von Drittpersonen, häufig Scheinfirmen, welche für das so genannte "Money Laundering" verwendet werden. Nicht selten wird den Geschädigten empfohlen, Accounts bei Kryp- towährungs-Plattformen, so genannte "Exchanger" zu eröffnen. Die UT ist den Geschädigten dabei telefonisch oder via RAT behilflich. Nach der Eröffnung fliesst das umgewandelte Geld meist in Form von Bitcoins ins "Darknet". Ermittlungen in diesem Bereich sind sehr zeitintensiv und meist nicht ziel- führend, da Transaktionen mit Kryptowährungen völlig anonym sind. Im vorliegenden Fall kauften die Geschädigten auf der Schweizer Plattform "E.________" in F.________ (Ort) Kryptowährungen in Form von Bitcoin und Ether. Insgesamt investierten die Ge- schädigten ca. 8.1 BTC und 7.3 ETH. In der Blockchain sind die Transaktionen ersichtlich. Das Ver- mögen wurde auf nachfolgende Adressen verschoben, welche der Täterschaft gehören dürfte: .________ (BTC) und .________ (ETH) Recherchen haben ergeben, dass die Transaktionen der BTC-Adressen zu der ursprünglich chinesi- schen Exchangeplattform "G.________.com" führen. Mittels "Information Request" wurde "G.________.com" angefragt, vorhandene Kunden-, Registrierungs- und Payment-Angaben zu teilen. Mit E-Mail vom 21.06.2021 teilt "G.________.com" mit, dass die angefragten Informationen nur mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen herausgegeben werden. Eine Anfrage an die zuständigen Polizeidienststellen (Interpol) dauert erfahrungsgemäss sehr lange und ist oft nicht zielführend. Eine solche Anfrage wird nur durch einen entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft gemacht. […] 3.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Zur Begründung führte sie aus, die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Weiterführende verhältnismässi- ge Beweismassnahmen würden sich mit Blick auf den einlässlichen Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2021 derzeit nicht anbieten. Ein internationales Rechtshilfeersuchen an «G.________.com» (in Hongkong/China) würde mit grös- ster Wahrscheinlichkeit einzig zu einer nicht weiter mit der Täterschaft verbunde- nen Geldwäscherei-Institution führen. Es handle sich hier um eine bestens organi- sierte, international agierende unbekannte Täterschaft. 3.4 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die gegen unbekannte Täterschaft eröffnete Untersuchung wegen Betrugs sei ihnen gegenü- ber nicht dokumentiert worden. Sie hätten keine Kenntnis über die Ermittlungen und die daraus resultierenden Ergebnisse der zuständigen Polizei. Damit Internet- betrug eingedämmt werden könne, müssten die Kriminellen zur Rechenschaft ge- zogen und entsprechend gebüsst werden. Der Kryptohandel resp. die Kryp- 3 towährungen, wie beispielsweise Ethereum und Bitcoin, könnten durchaus zurück- verfolgt werden. Gemäss eigenen Recherchen würde die Firma G.________ in dieser Sache aktiv werden und den Kontoinhaber ermitteln und bekanntgeben, so- fern eine formelle Anfrage der zuständigen Polizei aus der Schweiz vorliege. Fer- ner sei die Firma G.________ zwar in China gegründet worden, ihre Basis sei je- doch auf den Seychellen. Weitere Vertretungen seien auch in Japan, Südkorea und den USA. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos- sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO). 4.2 Gemäss Anzeigerapport vom 11. Februar 2021 handelt es sich bei G.________ um einen Kryptowährungsaustausch auf den Seychellen. Das in China gegründete Un- ternehmen verfüge über Niederlassungen in Hongkong, Südkorea, Japan und den USA. Seit August 2018 sei G.________ ein börsennotiertes Unternehmen in Hong- kong. Mit Blick auf die Ausführungen der Kantonspolizei Bern im Nachtrag vom 24. Juni 2021 ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ein internationales Rechtshilfeersuchen an «G.________.com» derzeit nicht zielführend wäre. Selbst wenn «G.________.com» die vorhandenen Kunden-, Registrierungs- und Pay- ment-Angaben herausgeben würde, ist aufgrund des beschriebenen Tatvorgehens nicht damit zu rechnen, dass diese Angaben und die weiteren Ermittlungen zur Täterschaft führen würden. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, sam- melt Fedpol seit September 2019 Detailangaben zu allen Strafanzeigen i.S. Online Anlagebetrug in der Schweiz. Allenfalls wird zu einem späteren Zeitpunkt ein ge- meinsames Vorgehen bestimmt. Aufgrund dieser Erkenntnisse werden seitens der Kantonspolizei Bern seit September 2019 keine einzelnen Ermittlungen mehr durchgeführt, sofern keine konkreten Ermittlungsansätze zur Täterschaft vorhan- den sind (vgl. Nachtrag vom 24. Juni 2021). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Den Beschwerdeführern steht es als Privatkläger aber offen, bei der Staatsanwalt- schaft Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu verlangen, um sich über den ak- tuellen Verfahrensstand ins Bild zu setzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5