10. Verfahrensfremd ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Forderung nach Schadenersatz. Die Ankündigung, Belege und Beweise nachzureichen, ist ferner verspätet. 11. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.