Der Beschwerdeführer setzt sich darüber hinaus im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinander, da er in beständiger Nichtbeachtung der dargelegten Rechtslage weiterhin schwergewichtig geltend macht, die Behörden würden trotz seiner Aufforderungen nicht einschreiten. Soweit sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift nun gegen andere Personen als die Beschuldigte richten, gegen welche er Strafantrag erhoben hat, wie etwa ehemalige Bauverwaltungsmitglieder, und sie sich auf andere Lebenssachverhalte beziehen, ist er ohnehin nicht zu