8. Der Beschwerdeführer setzt sich darüber hinaus im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinander, da er in beständiger Nichtbeachtung der dargelegten Rechtslage weiterhin schwergewichtig geltend macht, die Behörden würden trotz seiner Aufforderungen nicht einschreiten.