312 StGB). Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber bereits in seinem Strafantrag vom 14. Juni 2021 soweit erheblich, dass die Einwohnergemeinde D.________ seit Jahren völlig inakzeptabel und inkompetent auf Zustände reagiere bzw. eben gar nicht reagiere. Die Gemeinde habe zugelassen, dass sein Nachbar ein nachträgliches Baugesuch habe einreichen können und habe trotz verschiedenster Aufforderungen nichts unternommen. Dies stelle eindeutig eine Rechtsverweigerung zu seinen Lasten dar.